Bürgerschützenverein Bottrop 2017 e.V.
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Unsere Satzung
§1: Name und Sitz 1. Der Verein führt den Namen „ Bürgerschützenverein Bottrop 2017 e. V. „ und hat nach § 24 BGB seinen Sitz in Bottrop. Der  Verein ist im Vereinsregister Gelsenkirchen unter der Registernummer VR 2298 eingetragen.  § 2: Zweck  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuerbegünstigte Zwecke „  der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  2. Der Verein wird den Schießsport pflegen sowie bürgerliche Eintracht, Gemeinsinn, Geselligkeit und Frohsinn in geeigneter Weise  beleben und fördern, insbesondere durch das feiern traditioneller Volksfeste. Etwaige Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen  Zwecke des Vereins verwendet werden.  § 3: Geschäftsjahr  1. Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.  § 4: Neutralität  1. Der Verein ist in parteipolitischer wie in religiöser Hinsicht neutral und lehnt grundsätzlich alle Bestrebungen und Bindungen  klassentrennender Art ab. Der Verein lebt aktiv die insbesondere in Artikel 3 GG ausgeführten Grundsätze.  § 5: Mitgliedschaft natürliche Personen  1. Mitglied kann jeder Bürger und jede Bürgerin werden. Die Mitgliedschaft beginnt am 1. des Monats, den der Antragsteller im  Aufnahmeantrag angegeben hat. Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag zu stellen. Minderjährige im Sinne des Gesetzes werden  aufgenommen, wenn der gesetzliche Vormund sein Einverständnis gegeben hat. Über die abschließende Aufnahme entscheidet  der Vorstand nach § 11 der Satzung und informiert den Antragssteller schriftlich. Das Mitglied verpflichtet sich, durch seine  Aufnahme die Satzung und die Ordnungen des Bürgerschützenvereins Bottrop 2017 e.V. anzuerkennen und zu achten.  Vereinsmitglieder die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu  Ehrenmitgliedern ernannt werden.  § 6: Mitgliedschaft juristische Personen  1. Mitglied kann jeder Bürgerschützenverein als eigenständige Kompanie werden. Die Mitgliedschaft beginnt am 1. des Monats,  den der Antragsteller im Aufnahmeantrag angegeben hat. Zur Aufnahme ist ein schriftlicher Antrag zu stellen. Über die  abschließende Aufnahme entscheidet der Vorstand nach § 11 der Satzung und informiert den Antragssteller schriftlich. Der  Bürgerschützenverein verpflichtet sich mit seinen Mitgliedern durch seine Aufnahme die Satzung und die Ordnungen des  Bürgerschützenvereins Bottrop 2017 e.V. anzuerkennen und zu achten.  § 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder  1. Jedes Mitglied nach § 5 der Satzung und jedes Mitglied der Bürgerschützenvereine nach § 6 der Satzung, dass das 18.  Lebensjahr vollendet hat ist stimm- und wahlberechtigt. Es ist für die im Bürgerschützenverein Bottrop 2017 e.V. zu besetzenden  Ämter wählbar. Die Mitglieder nach § 5 und die Mitglieder der Bürgerschützenvereine nach § 6 der Satzung sind im Innenverhältnis  gleichgestellt. Nach Eintritt eines Ereignisses nach § 8 b) haben die Mitglieder der Bürgerschützenvereine nach § 6 ein Anrecht auf  die Mitgliedschaft nach § 5 der Satzung.  2. Das natürliche und juristische Mitglied hat die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge fristgerecht zu leisten.  3. Jedes natürliche Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern, das Bewusstsein der Zusammengehörigkeit  sowie den Gemeinsinn zu hegen und zu pflegen, die Eintracht in der Bürgerschaft zu fördern und zu festigen. Die von der  Vereinsführung zur Aufrechterhaltung des Schießsportes erlassenen Anordnungen und Bedingungen sind zu respektieren.  4. Jedes juristische Mitglied ist verpflichtet, mit seinen Mitgliedern den Verein nach besten Kräften zu fördern, das Bewusstsein der  Zusammengehörigkeit sowie den Gemeinsinn zu hegen und zu pflegen, die Eintracht in der Bürgerschaft zu fördern und zu  festigen. Die von der Vereinsführung zur Aufrechterhaltung des Schießsportes erlassenen Anordnungen und Bedingungen sind zu  respektieren.  § 8: Erlöschen der Mitgliedschaft  Die Mitgliedschaft endet durch:  a)  Tod b)  Auflösung  c) Austritt d)  Ausschluss e)  Streichung  Erläuterung zu a). Die Mitgliedschaft nach § 5 der Satzung endet mit dem Tod des Mitglieds.  Erläuterung zu b). Die Mitgliedschaft nach § 6 der Satzung endet mit der Auflösung des selbstständigen Bürgerschützenvereins.  Erläuterung zu c). Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Die Mitgliedschaft nach den §§ 5 und 6  der Satzung verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn sie nicht bis zum 01.12. des lfd. Jahres gekündigt wird.  Erläuterung zu d). Der Ausschluss eines Mitglieds nach den §§ 5 und 6 der Satzung aus dem Verein kann vom Vorstand wegen  grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss kann  innerhalb von 4 Wochen vereinsintern Widerspruch beim Vorstand eingelegt werden, bis zu dessen Entscheidung innerhalb von 4  Wochen die Mitgliedsrechte ruhen. Gründe für einen Ausschluss sind beispielhaft: Treupflichtverletzungen, grobe oder länger  andauernde Verstöße gegen die Satzung oder Vereinsordnungen, beharrliche Nichterfüllung der Mitgliederpflichten, Verursachen  erheblicher Zwistigkeiten mit oder unter Vereinsmitgliedern.  Erläuterung zu e). Gerät ein Mitglied nach den §§ 5  und 6 der Satzung mit seinen Beitragspflichten länger als drei Monate in  Zahlungsrückstand und wird der Rückstand auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb einer Frist von drei  Wochen ab Absendung der Mahnung im vollen Umfang abgedeckt, wird das betroffene Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen.  Mit der Streichung ist das Mitglied aus dem Verein ausgeschieden. In der Mahnung ist das Mitglied auf die Rechtsfolge der  Nichteinhaltung hinzuweisen. Die Mahnung ist an die letzte dem Verein bekannte Anschrift zu richten. Sie ist mit eingeschriebenem  Brief zu versenden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn sie als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung von der Mitgliederliste  erfolgt durch Beschluss des Vorstands. Einer Bekanntmachung des Beschlusses gegenüber dem betroffenen Mitglied bedarf es zu  seiner Wirksamkeit nicht. Ein Rechtsmittel ist nicht gegeben. Eine Rückerstattung von gezahlten Mitgliedsbeiträgen erfolgt in allen Fällen nicht.  § 9: Beitragshöhe und Zahlung  1. Jedes Mitglied nach den §§ 5 und 6 der Satzung zahlt einen Jahresbeitrag, den die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des  Vorstandes beschließen muss. 2. Der Vorstand kann Mitglieder nach § 5 der Satzung aus besonderem Anlass von der Beitragszahlung befreien.  § 10: Organe des Vereins  1. Die Organe des Vereins sind in folgender Reihenfolge:  1. Die Mitgliederversammlung  2. Der Vorstand  3. Der geschäftsführende Vorstand  4. Der erweiterte Vorstand  § 11: Vorstand  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: 1. Vorsitzender 2. Stellvertretender Vorsitzender  3. Schriftführer  4. Kassierer  Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes nach § 11 sind nach außen vertretungsberechtigt. Die Einberufung des Vorstandes erfolgt  durch den Vorsitzenden oder auf einfachen Mehrheitsantrag des Vorstandes. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen, schriftlich  mit Angabe der Tagesordnung. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als 50 % der Mitglieder beschlussfähig. Bei  Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. § 12: Geschäftsführender Vorstand  1. Zum geschäftsführenden Vorstand gehören neben den von der Mitgliederversammlung gewählten Personen nach § 11 die  Vorsitzenden der Mitglieder nach § 6 der Satzung. Doppelfunktionen der Vorsitzenden sind bei einfachem Stimmrecht möglich.  Gegebenenfalls entsenden die Vorsitzenden nach § 6 der Satzung ihre Stellvertreter mit eigenem Stimmrecht.  2. Die Einberufung des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden oder auf einfachen Mehrheitsantrag des  geschäftsführenden Vorstandes. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen, schriftlich mit Angabe der Tagesordnung. Der  geschäftsführende Vorstand ist bei Anwesenheit von mehr als 50 % der Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit  entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. § 13: Erweiterter Vorstand  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:  1. Mitglieder des geschäftsführenden Vorstand nach § 12 der Satzung  2. Stellvertretenden Schriftführer  3. Stellvertretenden Kassierer  4. Sport- und Sozialwart  5. Bataillonskommandeur  6. Stellvertretende Vorsitzende der Mitglieder nach § 6 der Satzung  Doppelfunktionen der Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Mitglieder nach § 6 der Satzung, sind bei einfachem  Stimmrecht möglich. 2. Die Einberufung des erweiterten Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden oder auf einfachen Mehrheitsantrag des erweiterten  Vorstandes. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen, schriftlich mit Angabe der Tagesordnung. Der erweiterte Vorstand ist bei  Anwesenheit von mehr als 50 % der Mitglieder beschlussfähig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.  Der Vorstand nach § 11 kann für besondere Aufgaben temporär weitere Personen in den erweiterten Vorstand berufen.  § 14: Vergütung  1. Jedes Vorstandsmitglied nach den §§ 11,12 und 13 übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Mitglieder erhalten keine  Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, jedoch sind angemessene Aufwandsentschädigungen (Übungsleiterentschädigung und /  oder Fahrtkostenerstattung u.ä.) möglich. Es darf keine natürliche oder juristische Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des  Vereins fremd sind und durch unverhältnismäßige Aufwandsentschädigungen, begünstigt werden.  § 15: Wahlen 1. Der Vorstand und hier aufgeführte Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden auf 2 Jahre gewählt mit der Maßgabe, dass in  den:  Jahren mit gerader Jahreszahl:  1. Der Vorsitzende  2. Der stellvertretende Schriftführer  3. Der Kassierer  4. Der Bataillonskommandeur  Jahren mit ungerader Jahreszahl:  1. Der stellvertretende Vorsitzende  2. Der Schriftführer  3. Der stellvertretende Kassierer  4. Der Sport- und Sozialwart  ausscheiden und neu gewählt werden. Die Wiederwahl ist zulässig.  2. Bei Kandidatur und Abwesenheit am Tag der Wahl ist vor dem Wahltag von den Kandidaten eine schriftliche Erklärung der  Zustimmung zur Wiederwahl dem Vorstand zuzusenden.  3. Bei nur einem Kandidaten zu einem zu besetzenden Amt wird durch Handzeichen abgestimmt. Bei mehreren Kandidaten zu  einem zu besetzenden Amt entscheidet eine geheime Wahl mit Stimmzetteln. Die einfache Stimmenmehrheit der anwesenden  Vereinsmitglieder nach den §§ 5 und 6 der Satzung genügt die Wahl zu entscheiden.  § 16: Kassenprüfer  1. Es sind vier Kassenprüfer zu wählen, von denen in jedem Geschäftsjahr ein Kassenprüfer ausscheidet und neu gewählt werden  muss. Eine Wiederwahl ist nur nach einem einjährigen Ausscheiden möglich. Bei der Kassenprüfung müssen mindestens zwei  Kassenprüfer zugegen sein.  § 17: Befugnisse des Vorsitzenden  1. Der Vorsitzende hat den höchsten Offiziersrang. Er führt den Vorsitz bei den Mitgliederversammlungen und im Vorstand.  Weitergehende Vertretungsregeln sind in der Geschäftsordnung und weiteren Ordnungen geregelt. Bei Versammlungen,  Zusammenkünften oder Festen übt der Vorsitzende das Hausrecht nach § 903 Satz 1 BGB aus.  § 18: Aufgaben des Vorstandes nach den §§ 11, 12 und 13  1. Der Vorstand nach § 11 bestimmt die Angelegenheiten des Vereins. Er entscheidet über Investitionen, überwacht den Vollzug der  Satzung und der Vereinsbeschlüsse, verwaltet das Vereinsvermögen, bestimmt den Jahresetat, erhebt die Vereinsbeiträge, lässt  die Jahresrechnung prüfen, erstellt wenn erforderlich die Steuererklärung und setzt den Termin für die Mitgliederversammlungen  fest. 2. Der geschäftsführende Vorstand nach § 12 der Satzung beschließt die Ordnungen im Verein. Er ist zuständig für die Richtlinien  des Vereinslebens und beschließt die Durchführung der Veranstaltungen.  3. Der erweiterte Vorstand nach § 13 der Satzung bereitet die Mitgliederversammlung vor.  4. Weitere Aufgaben der Mitglieder des Vorstandes nach den §§ 11, 12 und 13 sind in der Geschäftsordnung geregelt. Über die  Sitzungen der Mitgliederversammlungen, des Vorstandes, des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes  sind Protokolle aufzunehmen.  § 19: Haftung  1. Verpflichtungen für den Verein können nur in der Weise begründet werden, dass die Haftung der Mitglieder auf das  Vereinsvermögen beschränkt wird.  § 20: Mitgliederversammlungen  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Entscheidungsorgan des Vereins. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist vom  Vorstand im ersten Quartal eines Geschäftsjahres einzuberufen und durchzuführen.   2. Zu den Mitgliederversammlungen sind die Vereinsmitglieder mit einer Frist von 14 Tagen mit der Angabe einer Tagesordnung  schriftlich einzuladen. Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen werden per Email oder postalischem Anschreiben  versendet.  3. Jede ordnungsgemäß anberaumte Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen  Teilnehmer. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts anderes  bestimmt. Die Tagesordnung hat zu beinhalten:  1. Jahresgeschäftsbericht  2. Jahreskassenbericht  3. Bericht der Kassenprüfer  4. Entlastung des Vorstandes 5. Bericht des Sport- und Sozialwartes  6. Neuwahlen  7. Wahlen der Kassenprüfer  8. Verschiedenes bzw. Behandlung von Anträgen  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss bei Vorliegen besonderer Umstände oder wenn mindestens 10% aller  Mitglieder diese schriftlich beantragen, vom Vorstand einberufen werden.  5. Anträge zur Mitgliederversammlung sind 7 Tage vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen. Über jede  Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.  § 21: Satzungsänderung  1. Zur Satzungsänderung im Rahmen einer Mitgliederversammlung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder bei  Vorlage einer entsprechenden Tagesordnung erforderlich.  § 22: Finanzen 1. Der Verein finanziert sich:  1. Durch Beiträge der Mitglieder  2. Durch Spenden und Schenkungen.  2. Der Kassierer hat die Vereinskasse nach den  Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) zu führen. Zahlungen dürfen  nur auf der Grundlage einer Auszahlungsanordnung des Vorstandes nach § 11 erfolgen. Die von den Kassenprüfern  gegengezeichnete Jahresabrechnung ist mit den Belegen dem erweiterten Vorstand nach § 12 vorzulegen.  § 23: Majestäten  1. Folgende Bedingungen müssen für das Anrecht auf einen Königsschuss bzw. Königinnenschuss erfüllt sein.  1. Mitglied nach § 5 bzw. Mitglied eines beigetretenen Bürgerschützenvereins nach § 6 der Satzung.   2. Mindestalter von 25 Jahren.  3. Der Besitz und das Tragen einer kompletten Schützenuniform oder vergleichbarer weiblicher Garderobe.  4. Die Person darf kein Königs- oder Königinnenamt in einem weiteren Schützenverein bekleiden.  5. Es können nur weibliche Vereinsmitglieder oder weibliche Angehörige Partnerin des Königs werden. Es können nur  männliche Vereinsmitglieder oder männliche Angehörige Partner der Königin werden.  6. Jeder Anwärter und/oder jede Anwärterin hat 14 Tage vor dem Schützenfest den Partner und/oder Partnerin, sowie den  Hofstaat dem Vorstand schriftlich zu benennen.  § 24: Auflösung des Vereins  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung. Eine Mehrheit der Stimmen von drei Vierteln der  anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder nach den §§ 5 und 6 der Satzung ist erforderlich.  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft  an eine von den Liquidatoren zu bestimmende steuerbegünstigte Körperschaft in Bottrop, die es unmittelbar und ausschließlich für  steuerbegünstigte Zwecke, zum Wohl sozial benachteiligter Kinder zu verwenden hat.  3. Vor der Übertragung ist die Zustimmung des zuständigen Finanzamtes einzuholen.  § 25: Rangreihenfolge  1. Folgende Rangordnung ist festgelegt:  1. Schütze 2. Gefreiter  3. Obergefreiter  4. Hauptgefreiter  5. Unteroffizier  6. Stabsunteroffizier  7. Feldwebel  8. Oberfeldwebel  9. Hauptfeldwebel  10. Leutnant  11. Oberleutnant  12. Hauptmann  13. Major  14. Oberstleutnant  15. Oberst Über die Beförderungen berät und entscheidet der geschäftsführende Vorstand nach § 12 der Satzung. Er kann, bei besonderen  Leistungen oder Verdiensten um den Verein, Stufen in der Rangreihenfolge überspringen.  § 26: Gerichtsstand  1. Bei allen Streitigkeiten gilt als Gerichtsstand Bottrop. § 27: Außen und Innenverhältnis  1. Im Außenverhältnis handelt der Verein nach der bestehenden Satzung. Im Innenverhältnis handelt der Verein nach der  bestehenden Satzung und weiteren Ordnungen.  § 28: Schlussbestimmungen  Im Übrigen gelten die Bestimmungen des BGB.  Bottrop, den 13.11.2018